B. Schutz der Zivilbevölkerung

Verhaltenskodex für Kämpfer. Eine Person mit einer Waffe auf dem Rücken hält eine Frau am Unterarm fest. Die Frau streckt beide Hände in die Luft und trägt ein Kopftuch. Eine andere Person mit einer Waffe auf dem Rückend macht eine Stopgeste und zeigt mit der anderen Hand auf die Frau.

3. Wie sind Frauen zu behandeln?

Frauen sind mit der ihrem Geschlecht gebührenden besonderen Rücksicht zu behandeln (Art. 12 V GA I; Art. 12 IV GA II;  Art. 14 II GA III; Art. 16 I GA IV). Sie sind immer vor Vergewaltigung und jeder unsittlichen Handlung zu schützen. Auch jede angewandte Gewalt oder Drohung, um sie zur Prostitution zu zwingen ist untersagt (27 II GA IV; Art. 76 I ZP I).

Schwangere Frauen und Mütter von kleinen Kindern werden im Falle ihrer kriegsbedingten Verhaftung oder Internierung vorrangig anderen Fällen behandelt, z. B. bei der medizinischen Versorgung oder Gerichtsverfahren. (Art. 76 II ZP I) Eine verhängte Todesstrafe darf gegen solche Personen nicht vollstreckt werden. (Art. 76 III ZP I)

Ansonsten gelten für Frauen die allgemeinen Vorschriften für Zivilpersonen und Internierungen.